Berlin, 14.12.2017

Das Grundgesetz verpflichtet auch zu unpopulären Maßnahmen

Dr. Georg Kippels – MdB
Bestimmte Themen sind für die politische Willensbildung eine besondere Herausforderung, weil sie als inhaltlich sensibel gelten. Dazu zählen immer die Themen, die mit der Rechtsstellung der Abgeordneten zu tun haben, weil bei der Entscheidung und der Betroffenheit ein und dieselbe Person handelt.
Deshalb hat die Beschlussfassung zu § 11 Abs. 4 Abgeordnetengesetz am gestrigen Tag auch besondere Aufmerksamkeit und auch Kritik ausgelöst. Die Kurzbezeichnung war die Erhöhung der Diäten. Was war aber genau die Frage der Befassung?
Die Bemessung und Erhöhung der Diäten ist schon seit Jahrzehnten immer in der öffentlichen Diskussion gewesen, weil der Abgeordnete seine Vergütung selbst festlegt. Auf den ersten Blick in der Tat eine Interessenkollision. Der Blick in das Grundgesetz führt aber zur Erkenntnis, dass dies dort ausdrücklich geregelt ist. Um aber dem berechtigten Anspruch auf Transparenz und Sachlichkeit gerecht zu werden, war 2011 eine unabhängige Expertenkommission berufen worden, die empfahl, die Diäten an die Besoldung von Bundesrichtern anzulehnen und die Anhebung an die Lohnentwicklung zu koppeln.
Dem ist 2016 durch die gesetzliche Neuregelung entsprochen worden, wozu eine breite Debatte geführt worden war. Die einzige Befassung des Parlaments muss nur noch zu Beginn einer Legislaturperiode binnen drei Monate nach Konstituierung erfolgen, die in der Fortsetzung dieser Regelung besteht. Die konkreten Ergebnisse ergeben sich dann aber aus neutralen Quellen.
Die formale Entscheidung fällt in der aktuellen Lage denkbar ungünstig, weil die Erwartungshaltung der Bürgerinnen und Bürger zu Recht auf andere Entscheidungen bezogen ist. Insofern ist es bedauerlich, dass eine in 2016 sachlich begründete Regelung, durch diese Kollision noch mal in die Kritik gekommen ist. Es wäre der Sache sicher dienlicher gewesen, wenn man auf solche außergewöhnlichen Entwicklungen in der Regierungsbildung flexibler hätte reagieren können.