Orientierungsdebatte über die Organspende

In jeder Legislaturperiode gibt mindestens ein Thema, was sich von der normalen politischen Auseinandersetzung deutlich absetzt. In der letzten Periode war es etwa die Diskussion um die gewerbsmäßige Sterbehilfe. Meist sind es Themen, die tief in den persönlichen Lebensbereich hineingehen und die eigentlich nicht mit politischen Kategorien zu messen sind. Zurzeit ist dies die Diskussion um die Bedingungen der Organspende. Jährlich warten in Deutschland 10.000 Menschen auf ein Spenderorgan. Tatsächlich verfügbar sind aber dagegen nur ca. 800. Jeden Tag sterben 2-3 Menschen, weil sie nicht rechtzeitig ein Spenderorgan erhalten.

Bis zu diesem Punkt scheint die Diskussion doch recht einfach zu sein, weil man ganz intuitiv das Bedürfnis hat diesen Menschen zu helfen. Doch wie schafft man es, andere Menschen dazu zu bewegen, nach Ihrem Tode ihre Organe zur Rettung eines anderen Menschen, den man in der Regel nicht kennt, zu spenden. Bei der sog. Lebendspende ist dies kein so großes Problem, weil es meist auf persönlichen Verbindungen, wie Verwandtschaft oder sonstigen engen Bindungen beruht, dass eine solche Bereitschaft entsteht. So ist dies eine direkte Vereinbarung zwischen bewusst Handelnden.

Bei der Organspende nach dem Tode ist es aber anders. Hier muss vorab oder im Zusammenhang mit dem Tod diese Entscheidung getroffen werden. Fragt man die Menschen nach der grundsätzlichen Bereitschaft, so zeigten sich 80 % der Befragten als bereit, eine solche Entscheidung zu treffen. Tatsächlich sind aber derzeit nur 36 %, die dies dann auch mit einem Organspendeausweis in die Tat umsetzen.

Wie schließen wir also die Lücke. Bislang bedarf es einer bewussten Entscheidung entweder des Betroffenen selbst oder nach dem Tode durch die Angehörigen. Die weiteren Überlegungen sind nun stark von der persönlichen Perspektive und Betroffenheit bestimmt.
Aus Sicht eines Wartenden wird der Wunsch verständlicherweise stark sein, die Wege zu einer Spende zu vereinfachen und die latente Bereitschaft direkt auch in eine konkrete Bereitschaft umzusetzen, die explizit ausgeschlossen werden kann, wenn dies im Einzelfall anders gesehen wird. Dies sind die Verfechter der sog. Widerspruchslösung, bei der die Weigerung aktiv betrieben werden muss.
Bei allem Verständnis für die Position hat die Debatte aber doch gezeigt, dass dieser Weg doch erhebliche Abweichungen von unserem verfassungsrechtlichen und auch ethischen Kodex zur Folge hätte, die unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten wohl nicht vertretbar sind. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wirkt als post mortal, also auch nach dem Tode. Der Mensch wird durch den Tod jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zum Objekt. Vor allem bewirkt der Verfassungssatz auch, dass es ein Recht zu Nichtbefassung mit einem Thema geben muss. Sicher sind Grundsätze der Nächstenliebe und des Respekts vor der Unversehrlichkeit des Anderen Punkte, die man aufnehmen kann und vielleicht sogar eine bewusste Auseinandersetzung auch als bereichernd für die Gesellschaft empfunden werden könnte. Entscheidend ist aber, dass es keine Pflicht dazu gibt und diese auch nicht begründet werden kann.
Eine so höchstpersönlichen Frage, ob ich Teile meines Körpers nach dem Tode zur Rettung und Behandlung eines anderen Menschen zur Verfügung stelle, gehört zum innersten Bereich der Persönlichkeit und sollte frei von jedem äußeren Einfluss getroffen werden können oder ggfs. auch gar nicht erwogen werden müssen.

Des Weiteren scheint es auch in der Tat so zu sein, dass die Reserven der vorhandenen Bereitschaft noch nicht wirklich optimal gehoben worden sind. Beratung, vor allem auch in den Krankenhäusern und Optimierung der Abläufe, sowohl personell als auch finanziell, sind unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten , auf jeden Fall Mittel, die vor Eingriffen in die freie Willensbestimmung erwogen und vollständig ausgeschöpft werden müssen.

Die Debatte hat eine sehr sachliche und ausgewogene Diskussion gezeigt, die sicher auch dazu beiträgt, dass Vertrauensverluste der Vergangenheit beseitigt werden können und das Bewusstsein für die Thematik und die Bedeutung im System der Gesundheitsversorgung sicher schärft. Die Debatte ist daher ein wertvoller Schritt in einem Bereich, der sich eindeutig außerhalb der politischen Kategorien befindet.

Ich bin auf eine Fortsetzung der Diskussion sehr gespannt und nehme gerne Beiträge der Bürgerinnen und Bürger entgegen.

Unterstützung der kommunalen Bildungsinfrastruktur

Damit der Bund künftig nicht nur in „finanzschwachen“ Kommunen in die Bildungsinfrastruktur investieren kann, sondern in allen Kommunen (und Ländern) wird der Begriff „finanzschwach“ in Art.104c GG gestrichen.

Damit wird eine Vereinbarung des Koalitionsvertrages umgesetzt und die verfassungsrechtliche Voraussetzung für den Digitalpakt Schule geschaffen.

Dafür sind für diese Legislaturperiode 3,5 Mrd. Euro (insgesamt 5 Mrd. Euro über 5 Jahre) als prioritäre Maßnahme vorgesehen, finanziert über ein Sondervermögen mit den Versteigerungserlösen der 5G-Lizenzen. Damit ist der Weg frei, dass der Digitalpakt Schule – wie geplant – zu Jahresbeginn in Kraft tritt.

Die weiteren Änderungen in Art. 104c GG sind aufgrund der erforderlichen Verhandlungen mit FDP und Bündnis 90/Die Grünen notwendig geworden. Für ihre Zustimmung zur Grundgesetzänderung wollten die beiden Fraktionen ursprünglich durch Änderungen des Art. 91b GG das bestehende Kooperationsverbot abschaffen. Das konnten wir verhindern!

Es ist unser Erfolg der Verhandlungen, dass wir diese von FDP und Bündnis 90/Die Grünen geforderte neue Gemeinschaftsaufgabe verhindert haben und gleichwohl die Länder zielgerichtet im Bereich Bildung unterstützen können. Die beschlossenen Änderungen im Art. 104c GG ändern nichts daran, dass es sich weiterhin um eine zeitlich befristete Finanzhilfe des Bundes handelt. Darüber hinaus wird durch das Zusätzlichkeitskriterium sichergestellt, dass die Länder eigene Mittel nicht einfach durch Bundesmittel kompensieren können. Auch bleiben wir mit dem neuen Art. 104c GG im Rahmen des Koalitionsvertrages (Zeilen 1141-1146):

„Zur Verbesserung der Bildung werden wir eine Investitionsoffensive für Schulen auf den Weg bringen. Diese umfasst zusätzlich zum laufenden Schulsanierungsprogramm die Unterstützung der Länder bei ihren Investitionen in die Bildungsinfrastruktur, insbesondere Ganztagsschul und Betreuungsangebote, Digitalisierung und berufliche Schulen. Dazu
werden wir die erforderliche Rechtsgrundlage in Art. 104c Grundgesetz (GG) durch die Streichung des Begriffs „finanzschwache“ in Bezug auf die Kommunen anpassen. Die Kultushoheit bleibt Kompetenz der Länder.“

Globaler Pakt für Migration

In dieser Woche hat der Deutsche Bundestag namentlich über den Globalen Migrationspakt abgestimmt. Bereits in den vergangenen Wochen habe ich über verschiedene Kanäle ausführlich über das internationale Abkommen berichtet und viele Anschriften der Bürgerinnen und Bürger aus dem Rhein-Erft-Kreis beantwortet.

Gerne ordne ich den Inhalt heute noch einmal ein.

Die internationale Staatengemeinschaft steht mehr denn je vor der Frage, wie den Herausforderungen von menschlicher Mobilität in der vernetzten Welt des 21. Jahrhunderts bestmöglich begegnet werden kann. Dabei muss es aus Sicht der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag Ziel sein, Migration zu steuern und unter Anwendung klarer Regeln dort zu fördern, wo Aufnahmestaaten Bedarf und rechtliche Rahmenbedingungen zur geregelten Migration geschaffen haben. Zugleich müssen illegale Migration, Schlepperwesen und Menschenhandel entschieden bekämpft werden. Auch die völkerrechtlich verbürgte Pflicht zur Rückübernahme eigener Staatsbürger muss entschieden durchgesetzt werden.

Beim UN-Migrationspakt (GCM) ist es uns gelungen, einen gemeinsamen Antrag mit unserem Koalitionspartner auf den Weg zu bringen, der unsere Linie und Erwartungshaltung klar formuliert. Wir begrüßen, dass sich die internationale Staatengemeinschaft dieser großen Herausforderung unserer Zeit widmet. Klar ist für uns dabei, dass der GCM Migration durch
internationale Kooperation begrenzen soll. Andere Staaten sollen Migranten besser behandeln, damit sie dort oder in ihrer Heimat ein würdevolles Leben führen können. Die nationale Souveränität Deutschlands wird durch den UN-Migrationspakt nicht angetastet, das stellen wir klar.

Die häufigsten Fragen und aufgekommenen Missverständnisse werden auch auf der Website der CDU Deutschland noch einmal ausführlich beantwortet:
https://www.cdu.de/artikel/fragen-und-antworten-zum-un-migrationspakt